Kooperationserklärung

zur Mit­wir­kung im Netz­werk „Älter werden in der Lan­des­haupt­stadt Potsdam“

Prä­am­bel

Die­se Erklä­rung gilt als Grund­la­ge für eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Koope­ra­ti­ons-part­nern des Netz­wer­kes „Älter werden in der Lan­des­haupt­stadt Pots­dam“, um im Ein­zugs­be­reich der Lan­des­haupt­stadt Pots­dam für älte­re Men­schen ein wür­de­vol­les, selb­stän­di­ges Leben im Alter zu ermög­li­chen und Rah­men­be­din­gun­gen zu schaf­fen, in denen sie ihre Kom­pe­ten­zen ein­brin­gen und wei­ter­ent­wi­ckeln kön­nen. Gleich­zei­tig geht es dar­um, die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Trä­gern, Anbie­tern und Ein­rich­tun­gen nach­hal­tig zu ver­bes­sern, ein qua­li­fi­zier­tes, bedürf­nis­ori­en­tier­tes Ver­sor­gungs­netz­werk zu ent­wi­ckeln und für älte­re Men­schen und deren Ange­hö­ri­ge im Bedarfs­fall nutz­bar zu machen.

§ 1 Gegenstand der Kooperationserklärung

(1) Die Koope­ra­ti­ons­part­ner stre­ben für die Lan­des­haupt­stadt Pots­dam eine Ver­net­zung der vor­han­de­nen Ange­bo­te, der sta­tio­nä­ren, teil­sta­tio­nä­ren, kom­ple­men­tä­ren und ambu­lan­ten Hil­fen sowie von Initia­ti­ven der Selbst­hil­fe und des Ehren­am­tes an.

Zie­le sind,

  • Lebens­qua­li­tät bis ins hohe Alter zu ermög­li­chen, qua­li­fi­zier­te Ver­net­zungs­struk­tu­ren auf­zu­bau­en, die dabei hel­fen Pfle­ge­be­dürf­tig­keit zu ver­mei­den bzw. zu ver­min­dern, sowie neue bedürf­nis- und bedarfs­ge­rech­te Ange­bo­te zu entwickeln.
  • älte­re Men­schen mit ihren viel­fäl­ti­gen Kom­pe­ten­zen und Fähig­kei­ten wahr­zu­neh­men und ihnen eine akti­ve Mit­ge­stal­tung zu ermöglichen.

(2) Die Koope­ra­ti­ons­part­ner ver­pflich­ten sich,

  • die Geschäfts­ord­nung anzuerkennen,
  • an den Netz­werk­kon­fe­ren­zen teil­zu­neh­men und mitzuarbeiten,
  • in min­des­tens einem Arbeits­kreis regel­mä­ßig mitzuarbeiten,
  • regel­mä­ßig eine Bestands­auf­nah­me im Bereich der Ver­sor­gung vor­zu­neh­men, dar­aus gemein­sa­me Zie­le abzu­lei­ten sowie aktiv bei der Umset­zung mitzuwirken,
  • die pati­en­ten- bzw. kli­en­ten­be­zo­ge­ne Zusam­men­ar­beit, ins­be­son­de­re bei der Ver­mitt­lung von Patienten/​Klienten, zu ver­bes­sern und sich an der Ver­rin­ge­rung von Schnitt­stel­len­pro­ble­men zu beteiligen,
  • unter­ein­an­der auf einen engen, regel­mä­ßi­gen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch hinzuwirken,
  • die gel­ten­den Daten­schutz­richt­li­ni­en einzuhalten.

(3) Die Koope­ra­ti­ons­part­ner erklä­ren sich bereit,

  • sich an der Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen zu aktu­el­len The­men und neu­en Ent­wick­lun­gen zu beteiligen,
  • die Teil­nah­me an haus­ei­ge­nen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen für inter­es­sier­te Mitarbeiter/​innen der Part­ner zu prü­fen und zu ermöglichen,
  • sich an einer gemein­sa­men Öffent­lich­keits­ar­beit zu betei­li­gen, bei der Erschlie­ßung von Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten zur Rea­li­sie­rung von Vor­ha­ben aktiv mitzuwirken.

§ 2 Organisationsstruktur 

(1) Koope­ra­ti­ons­part­ner kön­nen Diens­te und Ein­rich­tun­gen des Sozi­al- und Gesund­heits­sys­tems, Trä­ger von Senio­ren - und Selbst­hil­fe­or­ga­ni­sa­tio­nen, Pri­vat­per­so­nen, die Lan­des­haupt­stadt Pots­dam sowie wei­te­re inter­es­sier­te Part­ner sein. Eine Lis­te der Netz­werk­part­ner wird von der Netz­werk­ko­or­di­na­ti­on geführt und veröffentlicht.

(2) Die Koope­ra­ti­ons­part­ner ent­sen­den zu jeder Netz­werk­kon­fe­renz eine/​n stimmberechtigte/​n Vertreter/​in bzw. die/​den benannte(n) Stellvertreter/​in.

(3) Zur Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben bil­det das Netz­werk Arbeits­krei­se. Die­se infor­mie­ren das Netz­werk über ihre Arbeits­er­geb­nis­se und wei­te­re Vor­ha­ben. Neben den bestehen­den Arbeits­krei­sen sind wei­te­re möglich.

(4) Die Beschlüs­se des Netz­wer­kes sind für die Koope­ra­ti­ons­part­ner maßgeblich.

(5) Vertreter/​innen des Pfle­ge­stütz­punk­tes der Lan­des­haupt­stadt Pots­dam dür­fen an den Netz­werk­kon­fe­ren­zen teil­neh­men und in den Arbeits­krei­sen mitarbeiten.

(6) Die­ser dau­er­haf­te Gast­sta­tus gilt auch für Vertreter/​innen der Bera­tungs­stel­le Pfle­ge in
Not Bran­den­burg in Trä­ger­schaft der Hoff­bau­er-Stif­tung.[1]


§ 3 Selbständigkeit und Finanzen der Kooperationspartner

  1. Die Selb­stän­dig­keit der Koope­ra­ti­ons­part­ner wird durch die­se Erklä­rung nicht berührt. 
  2. Finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen werden durch die­se Ver­ein­ba­rung nicht begründet. 

Das Netz­werk strebt die Erschlie­ßung von Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten zur Rea­li­sie­rung die­ser Auf­ga­ben u.a. auch für eine/​n Koordinator/​in des Netz­wer­kes an. 

§ 4 Inkrafttreten

Die Koope­ra­ti­ons­er­klä­rung tritt zum 23.01.2019 in Kraft und gilt in der jeweils akuel­len Fassung.

§ 5 Salvatorische Klausel 

Soweit eine die­ser Bestim­mun­gen ganz oder in Tei­len rechts­un­wirk­sam ist, sind die Netz­werk­part­ner ver­pflich­tet, die­se Bestim­mun­gen durch eine ande­re zu erset­zen, die dem ursprüng­li­chen Wil­len der Koope­ra­ti­ons­part­ner nahe­kommt. Ent­spre­chen­des gilt auch für Vertragslücken. 

[1] § 2 (6) – Erwei­te­rung wur­de auf einen Vor­schlag der Steue­rungs­grup­pe am 23.01.2020 auf der Netz­werk­kon­fe­renz mit 22 Ja-Stim­men und einer Gegen­stim­me bei 23 gül­ti­gen Stim­men beschlossen.

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